BEFEHL Nr. 174/74

des Chef LSK / LV


02. Ausfertigung, 03 Blatt
AZ:: 00 00111

MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
STELLVERTRETER DES MINISTERS UND
CHEF DER LUFTSTREITKRÄFTE UND LUFTVERTEIDIGUNG


BEFEHL Nr.174/74

über


Maßnahmen zur Verhinderung von Zusammenstößen
zwischen Flugzeugen (Hubschraubern) und Vögeln


vom 29.10.1974



Bei der Durchführung der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte führten Zusammenstöße zwischen Flugzeugen und Vögeln zu einer ernsten Gefährdung der Flugsicherheit.

Die Anzahl der registrierten Zusammenstöße hat sich in den letzten Jahren ständig erhöht, wobei es zu Ausfällen der Flugzeugtechnik kam. Zur wirksamen Veränderung dieser gefährlichen Entwicklung sind Maßnahmen durchzusetzen, die zu einer spürbaren Verringerung der Gefährdung der Flugsicherheit durch Vogelschläge führen.

Dazu
B E F E H L E    I C H :


1. In Übereinstimmung mit dem Befehl 55/73 (Hauptflugregeln) des Ministers für Nationale Verteidigung, Abschnitt XIV, Ziffer 180 und 182, sind zur Vermeidung von Zusammenstößen mit Vögeln auf allen Flugplätzen der NVA visuelle und auf der Grundlage der vor- handenen Mittel funktechnische Beobachtungen der Vogelflüge zu organisieren. Das Ergebnis der Beobachtungen ist beim „Geben der letzten Weisungen“ vor Beginn der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte durch den diensthabenden Meteorologen dem gesamten teilnehmenden fliegenden Personal bekannt zu geben. Dazu sind schematische Karten über die ornithologische Lage im Flugplatzgebiet und die zu fliegenden Strecken zu verwenden.
Termin: 01. 12. 1974
Verantwortlich:Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef des Stabes


2. Zur Verhinderung von Vogelansammlungen im Flugplatzgebiet sind besonders in den Räumen der beiderseitigen Verlängerung der SLB bis zur Flugplatzgrenze die Existenzbedingungen für bestimmte Vogelarten zu beseitigen.

Dazu gehören:
Termin: 01. 12. 1974
Verantwortlich: Kommandeure der Verbände, der Offiziershoch-
schule sowie der selbständigen Truppenteile und Einheiten
Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef der Rückwärtigen Dienste


3. Zur Durchsetzung der im Befehl 55/73 (Hauptflugregeln) des Ministers für Nationale Verteidigung, Abschnitt XIV, Ziffer 181 gestellten Forderungen und Durchsetzung des Pkt. II, 3 im Plan zur Erhöhung der Flugsicherheit im Kommando der LSK/LV vom 28.01.1974 (VVS-Nr.: C 282 456) ist die Organi- sation der Abschreckung, Vertreibung und der Beschuß von bestimmten Vogelarten zu organisieren. Dabei sind die Festlegungen des Landeskulturgesetzes und der Jagdwaffenordnung des Ministers für Nationale Verteidigung (AMBL. Teil I, Nr. 16/69) einzuhalten. Die notwendigen Maßnahmen sind über den Forstwirtschafts- betrieb des Ministeriums für Nationale Verteidigung einzuleiten.

Termin: 31. 12. 1974
Verantwortlich:Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef der Rückwärtigen Dienste


4. Zur Verhinderung (Einschränkung) von Umweltveränderungen im erweiterten Flugplatzgebiet (Sicherheitszone), die die Existenz- bedingungen für Vögel positiv beeinflussen, ist die Standort- zustimmungsordnung des Ministers für Nationale Verteidigung vollinhaltlich zu realisieren. Dazu ist an die zuständigen Stellen die Bitte zu richten, alle Bauvorhaben, welche Umwelt- veränderungen im erweiterten Flugplatzgebiet hervorrufen zur Stellungnahme an den Stellv. des Ministers und Chef der LSK/LV zu übergeben.

Termin: 31. 12. 1974
Verantwortlich:Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef des Stabes


5. Zur aktiven Einflussnahme auf die Freihaltung der Start- und Landebahn und deren Verlängerung in der Start- und Landerichtung bis zu einer erreichten Flughöhe von 200 bis 300 m ist in der Perspektive der Einsatz technischer Mittel zu prüfen. Dazu ist diese Problematik in das Forschungs- und Entwicklungs- programm aufzunehmen und bis spätestens 1977 einer effektiven Lösung zuzuführen.

Termin: 31. 12. 1974
Verantwortlich:Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef der Rückwärtigen Dienste


6. Zur Durchsetzung des Punktes 1 dieses Befehls sind durch den Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef des Stabes, und der Punkt 2 durch den Stellvertreter des Chef der LSK/LV und Chef der Rückwärtigen Dienste Durchführungsanordnungen zu erlassen.

Termin: 15. 11. 1974


7. Dieser Befehl hat Gültigkeit bis zu seiner Außerkraftsetzung.


Strausberg, den 29. 10. 1974i. V. Barthel
Generalmajor


Auszug aus dem Befehl 232/84 des Kommandeurs der 1. LVD über Maßnahmen zur Verhinderung von Zusammenstößen von Flugzeugen mit Vögeln


In Durchsetzung des Befehls 135/84 des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV

1. Maßnahmen:

(1) In den Zeiten von März/April und September/Oktober sind verstärkt Vogelzugbeobachtungen durchzuführen:

a) visuelle Beobachtung am Flugplatz und in der Einflugschneise durch zusätzliches Personal im Zeitraum von 3 Stunden vor Beginn der Flugschicht bis Flugdienstende, am Tage bis in die Dämmerung,

b) funkmeßmäßige Beobachtung durch cm-Funkmeßstation 1 Stunde vor Start Wetterflug mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten, in Abhängigkeit von der aktuellen Lage mit einem Zeitabstand von 2 Stunden.

(2) Der Einsatz der Beobachter, Flugsicherungsmittel und Funk- Meßstationen ist am Vorflugtag durch den Chef des Stabes zu planen – einschließlich der für die Meldungen zu nutzenden Nachrichtenverbindungen. Am Flugtag ist der Einsatz auf Vorschlag des Diensthabenden der Flugwetterwarte bzw. des Diensthabenden Meteorologen zu analysieren und dem Kommandeur zu melden. Beim Geben der letzten Anordnung ist dies dem fliegenden Personal bekannt zu geben sowie an die übergeordnete Flugwetterwarte weiter zuleiten. In dieser Zeit ist ständig eine Vogelmeldung abzusetzen, auch wenn nichts festgestellt wurde!

2. Maßnahmen zur Verhinderung von Vogelkonzentrationen:

(1) durch ökologische Faktoren wie:
  • Ordnung und Sauberkeit
  • Müllhalden bis 3 km Entfernung
  • Küchenabfälle
(2) Beschuss der Vögel

3. Maßnahmen zur Organisation der Gefechtsausbildung bei besonderen ornithologischen Lagen:

(1) beginnender Vogelzug entsprechend Anlage 2:

Streckenflüge verboten unter 900 m,

verstärkter Vogelzug:
Zonenflüge sind unter 2500 m erst nach umfassender Beurteilung der ornithologischen Lage bis 900 m gestattet (auch Streckenflüge).

Die Flugschichten sind in die Zeiten von 10 – 15 h zu legen. Vogelkonzentrationen sind zu umfliegen.

Anlage 4: Art der Meldung durch das eingesetzte Personal

1. Inhalt der Meldung durch visuelle Beobachtung auf den Im Truppenteil festzulegenden Nachrichtenverbindungen
  • Beobachtungsort
  • Art der Beobachtung, visuell, vom Flugzeug
  • Uhrzeit der Beobachtung (MEZ/MESZ)
  • Vogelart
  • geschätzte Anzahl
  • Flugrichtung (Grad)
  • Fluggeschwindigkeit (km/h)
  • Flughöhe (m)
2. Inhalt der Meldung durch FM-Aufklärung Meldung des Funkortes
  • Ortsangabe
  • Uhrzeit (MEZ/MESZ)
  • Charakteristik als „Vogelschwarm“
  • Flugrichtung
  • Geschwindigkeit
  • Flughöhe
Anmerkung zum Inhalt
Der Text ist im Aufbau und Formulierung keine Glanzleistung, er wurde deshalb an einigen Stellen etwas korrigiert. 12/2011 hg
2. Revision September 2014 ÷ hg & fk
1. Revision August 2013 ÷ hg